Bildungs- und Sonderurlaub
Kirchentag 2023

Bildungsurlaub
Wer am Kirchentag teilnimmt, kann mit bestimmten Voraussetzungen die Zeit des Kirchentages als Bildungsurlaub beantragen. Die Bewilligung ist zuerst vom Arbeitgeber abhängig. Zur Unterstützung der individuellen Genehmigung von Bildungsurlaub durch den Arbeitgeber beantragt der Kirchentag bei den jeweilig zuständigen Stellen der Bundesländer, dass die Veranstaltung als Bildungsveranstaltung anerkannt wird.
Jedoch sind die gesetzlichen Bestimmungen sehr unterschiedlich oder auch schlicht nicht vorhanden. Daher finden Sie in folgender Tabelle eine Übersicht zum derzeitigen Stand der Beantragung.
Die Beantragung kann erst geschehen, wenn ein größerer Teil des Programms feststeht. Die Beantragung der Anerkennung erfolgt ab März 2023, mit einer möglichen Anerkennung rechnen wir im Mai 2023. In den meisten Fällen werden die Veranstaltungstage Donnerstag bis Samstag anerkannt.
Folgende Schritte können zur individuellen Beantragung von Bildungsurlaub beim Arbeitgeber gegangen werden.
- Erkundigen Sie sich, ob Ihr Arbeitgeber Bildungsurlaub bewilligen würde, und beantragen Sie Ihn so schnell wie möglich.
- Die Rechnung für die Teilnahmetickets dient als Anmeldebestätigung, die Sie unterstützend beifügen können – Mitangemeldete können ebenfalls eine Anmeldebestätigung erhalten (Anfrage an info(at)kirchentag.de).
- Ab voraussichtlich Mai 2023 sind die offiziellen Bescheinigungen der Bundesländer – ebenfalls zur Unterstützung Ihres Antrages beim Arbeitgeber – auf dieser Seite zum Download zu finden.
- Teilnahmebescheinigungen können während des Kirchentages bestellt werden. Die Ausstellung erfolgt zeitnah danach.
Bundesland | Bildungsurlaub |
---|---|
Baden-Württemberg | Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird der Kirchentag nicht anerkannt. |
Bayern | Keine gesetzlichen Bestimmungen. Es kann keine Beantragung erfolgen. |
Berlin | Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung wird beantragt. Weitere Informationen folgen. |
Brandenburg | Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung wird beantragt. Weitere Informationen folgen. |
Bremen | Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird der Kirchentag nicht anerkannt. |
Hamburg | Die Anerkennung liegt vor. |
Hessen | Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird der Kirchentag nicht anerkannt. |
Mecklenburg-Vorpommern | Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung wird beantragt. Weitere Informationen folgen. |
Niedersachsen | Die Anerkennung liegt vor. |
Nordrhein-Westfalen | Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird der Kirchentag nicht anerkannt. |
Rheinland-Pfalz | Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung wird beantragt. Weitere Informationen folgen. |
Saarland | Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung wird beantragt. Weitere Informationen folgen. |
Sachsen | Keine gesetzlichen Bestimmungen. Es kann keine Beantragung erfolgen. |
Sachsen-Anhalt | Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung wird beantragt. Weitere Informationen folgen. |
Schleswig-Holstein | Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung wird beantragt. Weitere Informationen folgen. |
Thüringen | Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird der Kirchentag nicht anerkannt. |
Bei vergangenen Kirchentagen gab es die Möglichkeit Bildungsurlaub zu erlangen.
Aus organisatorischen Gründen besteht dieses Mal nicht die Möglichkeit für alle Bundesländer diesen Service zur Verfügung zu stellen. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Bei folgenden Bundesländern liegen die Genehmigungen schon vor. Die Liste wird ständig aktualisiert.
Sonderurlaub
Laut §16 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) ist Sonderurlaub von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren für die Teilnahme (3.) an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages (…).
Gemäß §9 (2) Sonderurlaub für Aus- und Fortbildung sind ebenfalls insgesamt jeweils bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen. Der Kirchentag beantragt dies bei der Bundeszentrale für politische Bildung.
Bundeszentrale für politische Bildung | Die Anerkennung wird beantragt. |
Freistellung für Schüler:innen
Bundesland | Entscheidung | Bestimmung |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Keine Freistellung erforderlich, da der Kirchentag im Zeitraum der Pfingstferien liegt. | |
Bayern | Keine Freistellung erforderlich, da der Kirchentag im Zeitraum der Pfingstferien liegt. | §20 Abs. 3 Satz 1 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO) |
Berlin | Beurlaubung für Kirchentage muss bei der Schulleitung beantragt werden. | Berliner Schulgesetz |
Brandenburg | Beurlaubung für Kirchentage des eigenen Glaubens durch Schulleitung möglich, soweit keine schulischen Belange dem entgegenstehen. | Landesrechtliche Bestimmung gemäß Nummer 8 Absatz 3 Satz 2 der VV-Schulbetrieb |
Bremen | In Klärung. | |
Hamburg | Beurlaubung für Kirchentage ist möglich. | Hamburgisches Schulgesetz |
Hessen | Beurlaubung für Kirchentage muss bei der Schulleitung beantragt werden. | |
Mecklenburg-Vorpommern | Beurlaubung möglich. | Beschlusslage der Kultusministerkonferenz |
Niedersachsen | Beurlaubung für den Kirchentag bis zu einer Dauer von max. 3 Tagen muss bei der Schulleitung beantragt werden. | |
Nordrhein-Westfalen | Beurlaubung für Kirchentage muss bei der Schulleitung beantragt werden. | |
Rheinland-Pfalz | Beurlaubung für Kirchentage für Sekundarstufe 1 und 2 ist bis zu einer Dauer von max. 3 Tagen möglich und muss bei der Schulleitung beantragt werden. | |
Saarland | Beurlaubung ist möglich, soweit keine schulischen Belange entgegenstehen. | Beschluss Kultusministerkonferenz |
Sachsen | Beurlaubung von bis zu 3 Tagen möglich. | §4 Abs. 2 lit Nr. 1b) i.V.m. Abs. 1 Sächsische Schulbesuchsordnung |
Sachsen-Anhalt | In Klärung. | |
Schleswig-Holstein | Beurlaubung für die Dauer des Kirchentages möglich. | |
Thüringen | Beurlaubung durch Schulleitung möglich. | Beschlussfassung durch die 331. Kultusministerkonferenz vom 18. April 1986. |
Teilnahmeservice
Tel.: +49 661 96648 - 100
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