Ex-Generalinspekteur: Stimmenthaltung zu Libyen war großer Fehler

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Die Stimmenthaltung Deutschlands im UN-Weltsicherheitsrat zu einer Intervention in Libyen sei einer der schwersten außenpolitischen Fehler der Bundesrepublik seit ihrem Bestehen gewesen. Die Bundesregierung habe sich damit indirekt auf die Seite eines Mörders gestellt. Das sagte der frühere Generalinspekteur der Bundeswehr und langjährige Vorsitzende des Militärrats der NATO, Klaus Naumann, am Donnerstag auf einem Podium des Kirchentages, auf dem es um die Frage der völkerrechtlichen Grundlagen von Interventionen ging.
Naumann bemängelte zudem generell die unklar wirkende Haltung der Bundesregierung zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Ein militärischer Einsatz, so der frühere General, müsse stets von seinem Ende her gedacht werden: „Die Politik schickt unsere Soldaten heute in Missionen, aus denen man den Ausweg nicht findet, siehe Afghanistan.“
Interventionen sind heute im Völkerrecht gedeckt durch die UN-Resolution „“responsibility to protect“ von 2005 (an deren Formulierung Naumann seinerzeit beteiligt war). Genau eingegrenzt sind militärische Interventionen, nämlich nur bei einem drohenden Genozid, bei Menschheitsverbrechen und bei ethnischen Vertreibungen. Eine eindeutige Grenze, so Naumann und auch die weiteren Diskussionsteilnehmer wie die kanadische Völkerrechtlerin Kathleen Lawand und ihr Hamburger Kollege Norman Paech, der Münsteraner Theologe Hans-Richard Reuter und der CDU-Bundestagsabgeordnete Roderich Kiesewetter, lasse sich freilich in der Praxis nicht immer ziehen. Verwiesen wurde auf den Massenmord Pol Pots in Kambodscha Mitte der 70er Jahre, auf den Völkermord in Ruanda und auf die drei Sezessionskriege auf dem Balkan. Gerade letztere hätten schließlich den Anstoß zur besagten Uno-Resolution gegeben.
Naumann äußerte angesichts der Ereignisse in Ruanda und auch des Massenmordes in Srebrenica ein „Gefühl der Ohnmacht“, das er damals verspürt habe und das ihn bis heute belaste. Bei aller Problematik von Interventionen gebe es doch jetzt im internationalen Recht eindeutig die Möglichkeit, Staatslenkern in den Arm zu fallen, wenn sie den Schutz ihrer Bevölkerung vorsätzlich verletzten.


